Vorsorgevollmacht – Rechtsdienstleistungsgesetz

Vielen Bürgern ist nicht bekannt, dass es in Deutschland ein Rechtsdienstleistungsgesetz gibt. Dieses Gesetz regelt, wer außergerichtliche Dienstleistungen erbringen darf (§ 1 I Dienstleistungsgesetz), weil durch dieses Gesetz der Rechtssuchende von unqualifizierten und unprofessionellen Beratungen geschützt werden soll, insbesondere von Beratungen, die durch Personen erfolgt, die überhaupt keine richtige Ausbildung besitzen.

Letztendlich gilt, dass die Rechtsberatung nur Rechtsanwälte durchführen dürfen oder im Betreuungsrecht die Betreuungsbehörden. Diese können über Vorsorgevollmachten beraten, ebenso wie die Betreuungsvereine. Gleiches gilt bezüglich der Notare, wobei wir allerdings bei den Notaren darauf hinweisen müssen, dass diese nicht einseitig beraten dürfen.

Entscheidend ist immer der Einzelfall, wobei schon hier darauf hingewiesen werden muss, dass die Rechtsdienstleistung, also das Erbringen von Rechtstipps nur eine kleine Nebenleistung sein darf, erhält jemand die Vorsorgevollmacht, um umfangreiche Rechtsprobleme zu lösen, die der Vollmachgeber kannte und später einmal gelöst haben will, kann er die Vollmacht nicht ausüben, ohne gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu verstoßen.

Die Probleme tauchen meist auf, wenn die Vorsorgevollmacht nicht nahe Verwandte oder Angehörige haben, sondern dritte Personen diese Vollmacht benutzen, um nach außen zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten aufzutreten. Dann liegt eine verbotene Rechtsdienstleistung vor.

Allerdings ist hier immer der Einzelfall entscheidend.

Bei Eheleuten wird man annehmen müssen, dass die Anordnungen für den anderen Ehegatten aufgrund einer Vorsorgevollmacht nicht das Rechtsdienstleistungsgesetz verletzt.

Interessant ist, dass nach dem Kommentar von Zimmermann zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügungen dieser sogar annimmt, dass der Abschluss eines Heimvertrages als Besorgung einer Rechtsangelegenheit aufzufassen ist, wie auch die Genehmigung in Gesundheits- und Unterbringungsfällen (Rd-Nr.: 145c).

Generell ist deswegen auch zu prüfen, ob der Heimverstrag wegen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht nach § 138 BGB nichtig ist.

Prof. Dr. Volker Thieler
Rechtsanwalt

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