Vorsorgevollmacht – Bankenvollmacht

Die unglaublich wichtige Bedeutung einer Vorsorgevollmacht ist im deutschen Bankenwesen anscheinend bisher völlig unbekannt geblieben. Wir wundern uns und hören aus ganz Deutschland Stellungnahmen von Betroffenen, die Vorsorgeformulare zu den Banken bringen und sich bestätigen lassen wollen, dass die Banken die Vorsorgevollmacht anerkennen. Die Argumente der Banken sind so unglaublich, dass wir sie hier teilweise wiedergeben wollen:

Ein Teil der Banken erkennt Vorsorgevollmachten überhaupt nicht an und äußert gegenüber den Bankkunden, dass ihnen diese Vollmachten egal sind. Ein Teil der Banken versuchen sogar eigene Vorsorgevollmachten zu entwerfen. Am unrühmlichten dürfte hier das Formular der Dresdner Bank nunmehr Commerzbank sein. Eine Bank hat die Unverfrorenheit, dass sie den Kunden eine Vollmacht anbietet, die folgender Maßen überschrieben ist:

Konto – Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht

Die Bank verwendet in dem Musterformular den Begriff Vorsorgevollmacht, obwohl das Formular in Wirklichkeit eine Bankvollmacht ist. Die Gefahr dieser Vollmacht ist, dass private Verbraucher diese Vollmacht als endgültige Vorsorgevollmacht ansehen und nicht erkennen, dass es sich hier nur um eine Bankvollmacht handelt. Die Vollmacht wird auch am Schluss eingeschränkt, dass sie nur Vermögensangelegenheiten gegenüber der Bank regelt. Es ist kein einziger Hinweis in der Vollmacht, dass eine Vorsorgevollmacht noch notwendig ist, falls die betreffende Person den Bereich der ärztlichen Versorgung des Aufenthalts oder des Vermögens insgesamt regeln will. Die Vollmacht der Bank kann zu einer Irreführung der Verbraucher führen. Wir weisen darauf hin, dass die aufgrund der Vorsorgevollmacht erteilte Bankvollmacht von der Bank bestätigt sein muss. Die Bank muss also bestätigen, dass der Vorsorgebevollmächtigte ab sofort über die Konten oder das Depot hat. Ein Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Zustand des Vollmachtgebers ist unzulässig, da in einer derartigen sonst Vollmacht geprüft werden müsste, ob der gesundheitliche Zustand nunmehr den Eintritt der Vollmacht wirksam macht. Es darf also nur eine sofort wirksame Kontovollmacht sein. Wir bitten die Erfahrungen, die auf diesem Gebiet gemacht werden, der Stiftung Vorsorgevollmacht, Finkenstraße 33, 82166 Gräfelfing mitzuteilen.

Prof. Dr. Volker Thieler
Rechtsanwalt

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