Notar – Vorsorgevollmacht

Vielfach glauben Laien, dass sie zum Notar gehen können, damit er sie berät, wie der Inhalt einer Vorsorgevollmacht aussehen soll. Meist gehen die Eheleute, die sich gegenseitig bevollmächtigen deswegen zum Notar. Das gleiche gilt übrigens auch für einen Erbvertrag. Man muss darauf hinweisen, dass der Notar keine der Parteien diesbezüglich rechtlich beraten darf. Der Notar ist nach § 14 Abs. 1 der BNotO ein unparteiischer Betreuer der Beteiligten. Weil er unparteiisch ist, kann er auch nicht eine der beiden Parteien beraten, wenn der andere Partner ebenfalls in diesem Bereich eine Beratung benötigt. Man muss dies so präzisieren, dass der Notar aufgrund seines Amtes ausgewogene Lösungen im Rahmen der Beratungen vorschlagen kann. Er kann aber nicht zugunsten einer der beiden Parteien, die erschienen ist, eine besondere Beratung übernehmen.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler

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