Vorsorgevollmacht – Dennoch Betreuungsverfahren möglich

Immer wieder hören wir, dass die Vollmachtnehmer meinen, wenn sie mal eine
Vorsorgevollmacht ausgestellt haben, ist diese völlig sicher und eindeutig. Dies ist nicht so.
Neben einer Vorsorgevollmacht kann jederzeit ein Betreuungsverfahren gegen den
Vollmachtgeber eingeleitet werden. Immer wieder erlebt man Fälle, bei denen
Vollmachtgeber entsetzt sind, durch ein Schreiben des Gerichts, dass trotz Vorsorgevollmacht
ein Betreuungsverfahren eingeleitet wurde.
Einer der typischen Fälle, weswegen ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden kann und
auch muss, ist der Fall den wir schildern wollen, den der Bundesgerichtshof am 26.07.2017
entschieden hat. Besteht der Verdacht, dass eine Vorsorgevollmacht von dem
Vollmachtnehmer dazu benützt wird, eigene Interessen zu vertreten, kann unter Umständen
die Vorsorgevollmacht über die Bestellung eines Kontrollbetreuers im Betreuungsverfahren
entzogen werden. Den Kontrollbetreuer setzt der Richter ein, wenn Verdacht auf Missbrauch
einer Vorsorgevollmacht vorliegt. Ein bloßer Kontrollverlust würde nicht ausreichen. Besteht
also der Verdacht, beispielsweise, dass der Vollmachtnehmer mit der Ausübung der
Vollmacht überfordert ist. Die Überforderung kann auch dadurch eintreten, dass Dritte ihn
überhaupt nicht ernst nehmen, ihn blockieren und er sich nicht durchsetzen kann. Der
Verdacht kann auch deswegen bestehen, weil der Vollmachtgeber für die Behandlung von
Vermächtnissen, Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche dem Vollmachtnehmer keine
Weisung erteilt hat und der Vollmachtnehmer in der Problematik steht, dass er selbst Erbe
geworden ist. Gerade aufgrund eines solchen Interessenkonfliktes kann dann die Vollmacht
widerrufen werden. Ein Problem, das in der Praxis weitgehend übersehen wird.
Der Leitsatz zu dieser Problematik lautet: Ist die Vorsorgebevollmächtigte als Erbin mit
einem zu Gunsten des Betroffenen ausgesetzten Vermächtnis belastet, können die daraus
entstehenden Interessenkonflikte die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen.
Rechtsanwalt
Prof. Dr. Thieler

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