Eigennützige Verwendung einer Vorsorgevollmacht

Verwendet der Bevollmächtigte eine Vorsorgevollmacht in erster Linie eigennützig, so kann ein Betreuer bestellt werden. Eine Vorsorgevollmacht steht insoweit der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, als die Aufgaben durch den Betreuer besser erledigt werden können. Dies ist dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte nicht geeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Es kann durchaus zur Bestellung eines Betreuers kommen, […..]
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Missbrauch einer Vollmacht

Die Einrichtung einer Betreuung ist erforderlich, wenn der Bevollmächtigte von der Vorsorgevollmacht keinen Gebrauch macht oder nicht im Interesse des Betroffenen handelt. Dies kann der Fall sein, wenn der Bevollmächtigte nicht für den Betroffenen handelt, obwohl dessen Angelegenheiten geregelt werden müssen, oder die Vollmacht zu seinen Gunsten missbraucht. Des Weiteren kann eine Betreuung eingerichtet werden, wenn die Wahrnehmung der Interessen […..]
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