Wenn ein Bevollmächtigter sich dazu entscheidet, den Vollmachtgeber in ein Pflegeheim zu verlegen, das sich in großer räumlicher Distanz zu den Familienangehörigen befindet und dies zu einer schweren Beeinträchtigung zwischen dem Vollmachtgeber und Familienangehörigen führt, kann dies zur Ungeeignetheit des Bevollmächtigten führen. Dies hat zur Folge, dass er die Vollmacht nicht mehr ausüben darf und eine Betreuung eingerichtet wird. Es […..]
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