In Deutschland gibt es, was vielen unbekannt ist, das sogenannte Rechtsdienstleistungsgesetz, das Personen, die keine Richter-Ausbildung haben, die nicht Rechtsanwälte, Anwälte oder Notare sind, eine Rechtsberatung nicht durchführen dürfen. Für bestimmte behördlich eingesetzte Personen wie zum Beispiel vom Betreuungsgericht eingesetzte Betreuer, gilt nach § 81 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz eine Sonderregelung. Wichtig ist, dass die Bevollmächtigten nicht darunterfallen. Ganz wichtig und […..]
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